Freitag, 10. August 2018

ärztliches Zeugnis zum Sportbootführerschein

Heute erreichte uns folgende Information zum neuen ärztlichen Zeugnis, welches für die Anmeldung zur Prüfung zum Sportbootführerschein ausgefüllt und vom Arzt unterschrieben einzureichen ist.
Insbesondere die Möglichkeit, eingetragene Auflagen löschen zu lassen, könnte auch für bereits ausgestellte Sportbootführerscheine interessant sein.
Der DMYV informierte:
Mit Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung im Mai 2017 ist auch das ärztliche Zeugnis überarbeitet worden. Leider wurden im Rahmen der Bewertung des Sehvermögens teilweise Formulierungen verwendet, die weder für die Bewerber noch für die untersuchenden Ärzte wirklich eindeutig waren. Insbesondere war nicht klar geregelt, ob es tatsächlich eine Verschärfung der Anforderungen für (technisch) Einäugige geben sollte oder es sich nur um eine schwammige bzw. falsche Formulierung handelte.

Außerdem war aus den Angaben auf dem neuen Zeugnis auch nicht ersichtlich, ob der Bewerber nach alter Verordnung eigentlich einen Ausnahmetatbestand erfüllt und eine Wiederholungsuntersuchungs-Auflage eingetragen bekommen hätte.

Die Missverständnisse sind nun per Erlass des BMVI ausgeräumt worden.

Es wird künftig keine Wiederholungsuntersuchungs-Auflagen mehr geben. Die in den Sportbootführerscheinen bereits eingetragenen Auflagen können auf Antrag gestrichen werden.

(Technisch) einäugige Bewerber können generell keinen Sportbootführerschein mehr erwerben. Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten muss auf beiden Augen ein gewisses Restvermögen vorhanden sein.

Altfälle, d.h. diejenigen Einäugigen, die ihre Fahrerlaubnis noch nach der alten Verordnung erworben haben, können ihren Führerschein auch weiterhin behalten. Allerdings wird für diese Fälle auch die eingetragene Auflage „Darf Wasserskiläufer nicht ziehen“ beibehalten. Da nach der alten Verordnung jedoch nicht nur (technisch) Einäugige, sondern auch diejenigen Bewerber die Auflage „Darf Wasserskiläufer nicht ziehen“ eingetragen bekommen haben, die auf dem zweiten Auge nur eine geringe Sehschärfe nachweisen konnten, besteht auch die Möglichkeit diese Auflage streichen zu lassen, wenn der Kunde nun die Anforderungen des neuen ärztlichen Zeugnisses erfüllt.

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